Dienstag, 06 Januar 2026 17:01

Winterdienst vor dem Haus

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Geräumte Gehwege und gestreute Flächen reduzieren im Winter das Unfallrisiko für Passanten deutlich. Geräumte Gehwege und gestreute Flächen reduzieren im Winter das Unfallrisiko für Passanten deutlich. Foto: Pexels / Lizenz: Pexels

Der erste Schnee bringt Pflichten mit sich. Sobald sich Eis bildet oder Flocken fallen, gelten klare Regeln. Sie betreffen Gehwege, Zeiten und Zuständigkeiten. Hausbesitzer und Mieter müssen tagsüber räumen und streuen, um Unfälle zu vermeiden. Die Vorgaben unterscheiden sich je nach Ort. Gerade in Städten wie Hamburg, wo es auch Angebote für Winterspaß auf Rodelhängen gibt, ist sichere Infrastruktur besonders wichtig.

Inhaltsverzeichnis:

Pflichten von Hausbesitzern in Deutschland

Gemeinden, Städte, Länder und der Bund räumen Straßen, Autobahnen und Haltestellen. Für Gehwege vor privaten Grundstücken gilt etwas anderes. Hausbesitzer sind gesetzlich verpflichtet, diese Flächen zu räumen und bei Glätte zu sichern. Das kann auch mehrmals täglich nötig sein. Beginnt es kurz nach dem Räumen erneut zu schneien oder zu frieren, besteht die Pflicht erneut. Jede Kommune legt eigene Regeln zum Wann und Wie fest. Gerade im Winter kann fehlende Räumung gravierende Folgen haben, mehr hier.

  • Räumen bezieht sich auf den Gehweg vor dem Grundstück
  • Streuen ist bei Eisglätte erforderlich
  • Wiederholtes Räumen kann am selben Tag notwendig sein

Räumzeiten in Hannover, Hamburg, Rostock und Kiel

Die Zeiten variieren deutlich. In Hannover gilt die Pflicht werktags von 7 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 22 Uhr. In Hamburg müssen Anlieger umgehend räumen. Entsteht Schnee oder Glätte nach 20 Uhr, sind die Wege am Folgetag bis 8.30 Uhr frei zu machen, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr. Diese Regeln betreffen auch stark frequentierte Bereiche rund um Veranstaltungen wie den Winterdom.

In Rostock ist der Gehweg täglich von 7 bis 20 Uhr freizuhalten. Nach 20 Uhr gefallener Schnee ist werktags bis 7 Uhr des Folgetages zu beseitigen, samstags bis 8 Uhr, sonntags bis 9 Uhr. In Kiel muss Schnee an jedem Tag bis 7 Uhr geräumt sein. Nach jedem neuen Schneefall gilt eine Frist von einer Stunde. Eis ist bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr zu entfernen. Die Pflicht endet um 20 Uhr.

Haftung bei Unfällen auf Schnee und Eis

Die Räumpflicht ist gesetzlich festgeschrieben. Wer sie verletzt, haftet bei Stürzen von Passanten. Betroffene können Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Zusätzlich drohen Bußgelder. Die Höhe richtet sich nach dem Bundesland. Entscheidend ist, ob die Sicherungspflicht zum Unfallzeitpunkt bestand und ob sie vernachlässigt wurde.

Übertragung der Räumpflicht auf Mieter

Hausbesitzer dürfen die Pflicht auf Mieter übertragen, wenn Mietvertrag oder Hausordnung dies regeln. Ein Aushang sollte eindeutig festlegen, wer an welchen Tagen zuständig ist. Wer verhindert ist, muss Ersatz organisieren. Beauftragt der Eigentümer einen professionellen Winterdienst, dürfen die Kosten als Nebenkosten umgelegt werden. Auch dann bleibt die Kontrollpflicht beim Hausbesitzer.

Breite der geräumten Gehwege

Streit entsteht oft über die Breite. Zwei Personen müssen aneinander vorbeigehen können. Das bedeutet mindestens 1 Meter. Manche Kommunen verlangen 1,50 Meter. Gibt es keinen Gehweg, ist die Fläche zwischen Grundstück und Straße in entsprechender Breite zu räumen. Besitzer von Eckgrundstücken müssen alle angrenzenden Gehwege freihalten.

  • Schnee bleibt am Rand des Gehwegs
  • Er darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden
  • Bei Platzmangel gehört er auf das eigene Grundstück oder einen Grünstreifen
  • Gullys müssen frei bleiben, damit Schmelzwasser abläuft

Streusalz und umweltfreundliche Alternativen

Streusalz ist in vielen Gemeinden verboten, um Umwelt und Tiere zu schützen. Ausnahmen gelten bei extremen Wetterlagen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen etwa Treppen und Rampen. Private Haushalte sollten die lokalen Vorgaben prüfen. Als Alternativen sind Sand, Splitt oder Granulat zulässig. Einige Kommunen stellen diese Mittel kostenlos bereit. Nach dem Winter müssen Anwohner das Streugut wieder entfernen.

Quelle: NDR, MILEKCORP

FAQ

Wer ist für das Schneeräumen auf Gehwegen zuständig?

Für das Räumen und Streuen von Gehwegen vor privaten Grundstücken sind in der Regel die Hausbesitzer verantwortlich. Diese Pflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Mieter übertragen werden.

Zu welchen Zeiten muss Schnee geräumt werden?

Die genauen Räumzeiten legen die Gemeinden fest. Häufig gilt die Pflicht werktags ab 7 Uhr morgens und endet abends zwischen 20 und 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnen die Zeiten meist später.

Was passiert, wenn die Räumpflicht nicht eingehalten wird?

Wird nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut und es kommt zu einem Unfall, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche entstehen. Zusätzlich sind Bußgelder möglich.

Wie breit muss ein geräumter Gehweg sein?

Der Gehweg muss so breit geräumt werden, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. In der Praxis entspricht das mindestens einer Breite von 1 Meter, in manchen Kommunen sogar 1,50 Meter.

Darf Streusalz auf Gehwegen verwendet werden?

In den meisten Gemeinden ist Streusalz verboten, um Umwelt und Tiere zu schützen. Erlaubt sind meist Alternativen wie Sand, Splitt oder Granulat, Ausnahmen gelten bei extremen Wetterlagen.

Wer haftet, wenn ein Mieter den Winterdienst nicht erledigt?

Auch wenn die Räumpflicht auf Mieter übertragen wurde, bleibt der Hausbesitzer verpflichtet zu kontrollieren. Bei Versäumnissen kann daher unter Umständen auch der Eigentümer haftbar gemacht werden.